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PostHeaderIcon Zuständigkeiten der Feuerwehr

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Die Punkte (1) und (3) des §2 Aufgaben aus den Satzungen des LFV-Tirol:

(1) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,

a) als Hilfsorgan der zuständigen Behörde

  1. bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),
  2. bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (Katastrophenhilfe) und
  3. bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere, Sachen und die Umwelt (technische Hilfsdienste)

mitzuwirken, sowie

b) für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.

(3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Feuerwehr nicht herangezogen werden.


Für all diese Aufgaben bekommt die Feuerwehr und seine Mitglieder keine Entlohnung!

Für gewisse Einsätze (z.B. Ölspuren) werden von der Feuerwehr Rechnungen gestellt. Die Verrechnung dieser Einsätze ist in der Tarifordnung des Landesfeuerwehrverbandes Tirol genau geregelt.

Einsätze, die keine unmittelbare Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen darstellen, sind nicht Teil der Aufgaben der Feuerwehr. Für solche Arbeiten gibt es Professionisten, die für die Erledigung solcher Arbeiten eine Konzession besitzen.

 
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